Marketplace – Zusatzvereinbarung

Österreich

Marketplace-Zusatzvereinbarung Gültigkeitsdatum: 8. Oktober 2025

Diese Wolt Marketplace-Zusatzvereinbarung (die „Marketplace-Zusatzvereinbarung“) ist Bestandteil des Händlerdienstleistungsvertrags. Alle hierin verwendeten und nicht definierten Begriffe haben die ihnen im Anmeldeformular oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Händler zugewiesene Bedeutung.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 

Ausrüstung“ bezeichnet die Geräte und/oder die unterstützende Ausrüstung, die Wolt dem Händler zur Erfüllung der Vereinbarung zur Verfügung stellt.

Bericht“ bezeichnet den Auszahlungsbericht, den Verkaufsbericht und die Rechnung.

Dienstleistungen“ bezeichnet die von Wolt für den Händler bereitgestellten Plattformdienstleistungen, die die Bestellung der Händlerprodukte ermöglichen, einschließlich der Einziehung von Zahlungen von Nutzern über externe Zahlungsdienstleister im Namen des Händlers.

Händler-App“ bezeichnet die digitale Anwendung, die Wolt seinen Händlern für die Bearbeitung von Bestellungen zur Verfügung stellt, einschließlich neuer Funktionen und des Zugriffs auf die proprietären Selbstbedienungstools von Wolt. 

Händlerprodukte“ bezeichnet die Lebensmittel, Waren und/oder Dienstleistungen (einschließlich Selbstlieferdienste, falls zutreffend), die der Händler im Rahmen des Wolt-Dienstes anbietet.

Kampagne” bezeichnet eine Kampagne zur Bewerbung des Händlers und/oder der Händlerprodukte im Wolt-Dienst und in damit verbundenen Marketingkanälen, die sich an Nutzer richtet und Rabatte oder andere Vorteile für Nutzer beinhalten kann.

Lieferdienste“ bezeichnet die Lieferung der Händlerprodukte durch Wolt oder unabhängige Auftragnehmer von Wolt.

„USt.“ oder „Umsatzsteuer“ bezeichnet die Verbrauchssteuer, die auf fast alle Waren und Dienstleistungen erhoben wird, die in Europa zum Gebrauch oder Verbrauch gekauft und verkauft werden. 

Nutzer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die über den Wolt-Dienst Produkte bestellt.

Plattformgebühr“ bezeichnet die Gebühr, die Wolt dem Händler zur Deckung der Kosten für die Wartung und Entwicklung von Tools und Diensten für Händler sowie für die Zahlungsabwicklung berechnet.

„Preis“ bezeichnet den Preis der Händlerprodukte (einschließlich anfallender Steuern oder Mehrwertsteuer) nach Abzug der vom Händler finanzierten Rabatte. 

Provision“ bezeichnet die Gebühr, die Wolt dem Händler für jede Bestellung berechnet, die über den Wolt-Dienst an den Händler übermittelt und von diesem angenommen wird. 

Selbstlieferung“ bezeichnet die Lieferung der vom Nutzer bestellten Händlerprodukte durch den Händler in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. 

Wolt“ bezeichnet die Wolt Austria GmbH (Zaunergasse 4-6, 1030 Wien, Firmenbuchnummer FN 596406 v). 

WLS“ bezeichnet Wolt License Services Oy, Pohjoinen Rautatiekatu 21, 00100 Helsinki, Finnland, Unternehmens-ID 3172070-5, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer FI31720705, die zu 100 % im Besitz von Wolt Oy ist, einem lizenzierten Zahlungsinstitut und E-Geld-Institut unter der Aufsicht der finnischen Aufsichtsbehörde (FIN-FSA, Finanssivalvonta), die ihre Lizenz anschließend auf alle EU-/EWR-Märkte, in denen Wolt tätig ist, übertragen hat.

Wolt-App” bezeichnet eine digitale Anwendung namens Wolt, die von Wolt für natürliche und juristische Personen bereitgestellt wird, um Händlerprodukte von Wolt zu bestellen.

Wolt-Bilder“ bezeichnet Bilder der Händlerprodukte, die von Wolt oder im Auftrag von Wolt aufgenommen wurden. 

Wolt-Dienst“ bezeichnet die Wolt-App und die Wolt-Website unter wolt.com.

Wolt+ Abonnementprogramm“ oder „Wolt+“ bezeichnet den von Wolt angebotenen Abonnementdienst, der seinen Mitgliedern Vorteile wie keine Liefergebühren, exklusive Angebote und Rabatte sowie eine verbesserte Sichtbarkeit bietet

1. RECHTE UND PFLICHTEN VON WOLT

1.1   Wolt erbringt die Dienste für den Händler gemäß den Bedingungen dieser Marketplace-Zusatzvereinbarung. Wolt kann auch Lieferdienste zur Verfügung stellen.

1.2 Wolt stellt dem Händler die Händler-App zur Verfügung, mit der der Händler Inhalte auf seinem Profil im Wolt-Dienst innerhalb der technischen Parameter von Wolt und in Übereinstimmung mit anderen geltenden Richtlinien anzeigen kann. Wolt kann auch technischen Support zur Unterstützung bei der Nutzung der Händler-App bereitstellen. Um die Bestellung und die Erstellung von Speisekarten zu erleichtern, können der Händler (direkt oder über einen Drittanbieter von Middleware oder Point-of-Sale-Lösungen) und Wolt separat vereinbaren, den Wolt-Dienst unter Verwendung der APIs von Wolt, die den Integrationslizenzbedingungen von Wolt unterliegen, in die Point-of-Sale-Systeme des Händlers zu integrieren. Wolt behält sich das Recht vor, die Integrationslizenz und die Nutzung der APIs von Wolt durch den Händler (oder Drittanbieter) zu widerrufen, wenn die Integration nicht den Qualitätsstandards und Richtlinien von Wolt entspricht.  

1.3 Wolt hat das Recht, Nutzern Werbe-Rabatte anzubieten. Die Kosten und die Verantwortung für solche Werbe-Rabatte trägt Wolt. Wolt hat das Recht, nach eigenem Ermessen Werbung, einschließlich Werbung von Dritten, in jedem Teil des Wolt-Dienstes und in den damit verbundenen Marketingkanälen anzuzeigen.

1.4 Sofern nicht in der Anmeldeerklärung angegeben oder anderweitig vereinbart, stellt Wolt dem Händler Geräte für den Empfang und die Bearbeitung von Bestellungen von Nutzern über die Händler-App zur Verfügung. Wolt behält sich das Recht vor, die Preise für zusätzlich angeforderte oder ersetzte Geräte anzupassen. Die Geräte können vom Händler während der Testphase (sofern die Parteien eine Testphase vereinbart haben) kostenlos getestet werden. Nach Ablauf der Testphase stellt Wolt dem Händler eine Rechnung über den vollen Betrag der Ausrüstung. Mit Ausstellung der Rechnung geht das Eigentum an der Ausrüstung auf den Händler über. Wolt kann dem Händler die Zahlung der Ausrüstung in Raten gestatten. In diesem Fall zieht Wolt die Kosten für die Ausrüstung von den an den Händler zu leistenden Zahlungen ab, bis der volle Preis der Ausrüstung vom Händler an Wolt bezahlt wurde. Der maximale Abzug beträgt 50 % pro Zahlung an den Händler. Wenn die Ausrüstung verloren geht, beschädigt oder gestohlen wird, während sie noch Eigentum von Wolt ist, d. h. während der Probezeit, (a) wird der Händler Wolt unverzüglich darüber informieren und (b) wird der Händler Wolt die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert ersetzen. Wolt ist außerdem berechtigt, die entsprechenden Kosten von den Zahlungen an den Händler abzuziehen. Nach dieser einmaligen Zahlung entspricht der ausstehende Restbetrag für die neue Ausrüstung dem ausstehenden Restbetrag für die beschädigte/verlorene/gestohlene Ausrüstung. Im Falle eines Diebstahls, während sich die Ausrüstung noch im Eigentum von Wolt befindet, ist der Händler verpflichtet, Wolt bei der Aufklärung des Diebstahls und der Anzeige bei der Polizei zu unterstützen. Sollte während der Garantiezeit eine Fehlfunktion der Ausrüstung auftreten, wird Wolt die Ausrüstung entweder reparieren oder ersetzen.

1.5 Wolt haftet für Beschwerden oder Schäden, soweit diese Wolt zuzurechnen sind. Für Fehler, die Wolt oder den Kurierpartnern von Wolt zu vertreten sind und die dazu führen, dass der Händler neue Produkte liefern muss, erstattet Wolt dem Händler den ursprünglichen Preis der erneut gelieferten Produkte. In diesem Fall berechnet Wolt eine neue Provision. Der Händler erklärt sich damit einverstanden, dass in solchen Fällen die Erstattung die einzige Abhilfe für den Händler darstellt und dass Wolt keine weitere Verantwortung und/oder Haftung übernimmt. 

1.6 Der Händler ermächtigt Wolt, im Namen des Händlers selbst ausgestellte Rechnungen über die in Abschnitt 1.5 beschriebenen Erstattungen auszustellen. Die von Wolt selbst ausgestellte Rechnung gilt als vom Händler akzeptiert, sofern der Händler die Rechnung nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt schriftlich beanstandet. Der Händler darf keine Rechnungen für dieselben Transaktionen ausstellen, die unter diese Selbstabrechnungsvereinbarung fallen, und muss Wolt unverzüglich informieren, wenn der Händler seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ändert oder nicht mehr umsatzsteuerpflichtig ist.

2.  RECHTE UND PFLICHTEN DES HÄNDLERS

2.1 Der Händler verkauft die Händlerprodukte an die Nutzer und - wenn der Händler die Option „Selbstlieferung” gewählt hat - verkauft der Händler Selbstlieferungsdienste. Gegebenenfalls kann der Händler auch der rechtliche Verkäufer der Lieferdienste an die Nutzer sein. 

2.2 Der Händler ist allein dafür verantwortlich, dass die Händlerprodukte von guter Qualität und sicher in der Verwendung sind, korrekt gekennzeichnet sind und alle erforderlichen Informationen für die Nutzer bereitgestellt werden. Der Händler verpflichtet sich außerdem, die Händlerprodukte so zu verpacken, dass ihre Haltbarkeit und Qualität während der Lieferung gewährleistet ist (z. B. keine Verschüttungen, Undichtheiten oder Verunreinigungen) und dass die Kurierpartner von Wolt, die die Händlerprodukte ausliefern, keine Lebensmittel berühren müssen. Zur Klarstellung: Wolt haftet nicht für Schäden, die durch unzureichende Verpackung entstehen. Der Händler hat alle geltenden Vorschriften, Anforderungen und vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Nutzern sowie alle angemessenen Richtlinien, die Wolt dem Händler zur Verfügung stellt, einzuhalten. Der Händler hat auch die Regeln und Richtlinien des App Store und von Google Play einzuhalten. Wolt behält sich das Recht vor, Händlerprodukte aus dem Wolt-Service zu entfernen oder den Zugang zu diesen zu beschränken, die Wolt nach eigenem Ermessen für ungeeignet oder nicht konform hält. 

2.3 Der Händler garantiert, dass er alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Registrierungen für den Verkauf der Händlerprodukte eingeholt hat, und legt auf begründete Anfrage von Wolt einen Nachweis über diese Genehmigungen vor. Der Händler darf im Wolt-Dienst keine Produktfälschungen, andere illegale Produkte oder Produkte, deren Online-Verkauf nicht gestattet ist, zum Verkauf anbieten. Wenn der Händler ein Produkt in den Wolt-Dienst aufnehmen möchte, für dessen Kauf ein bestimmtes Mindestalter erforderlich ist, muss der Händler diese Anforderung zusammen mit anderen Produktinformationen für das Produkt angeben.

2.4 Sollte der Händler eine Mitteilung über einen erforderlichen Produktrückruf oder ein anderes Produktsicherheitsproblem in Bezug auf die Händlerprodukte erhalten, muss der Händler Wolt über diese Mitteilung informieren und Wolt bei einem erforderlichen Produktrückruf unterstützen. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Händler die Rückgabebedingungen von Wolt einzuhalten, die in den Nutzungsbedingungen von Wolt auf der Wolt-Website beschrieben sind, einschließlich der Annahme der Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Wolt und dem Händler in Bezug auf Produktrückgaben, wie in den Nutzungsbedingungen beschrieben. 

2.5 Sofern nicht anders vereinbart oder von Wolt angegeben, sind für alle Produkte im Wolt-Dienst Bilder erforderlich, und alle Bilder müssen den Bildstandards und -richtlinien von Wolt entsprechen. Wenn Bilder fehlen oder nicht den Bildstandards oder -richtlinien von Wolt entsprechen, kann Wolt diese Produkte mit fehlenden oder nicht konformen Bildern aus dem Wolt-Dienst entfernen oder den Zugriff darauf einschränken. Wolt ist der ausschließliche Rechteinhaber der Wolt-Bilder. Der Händler hat das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und widerrufbare Recht, die Wolt-Bilder für seine eigenen Marketingzwecke zu verwenden, außer in Printmedien, im Außenmarketing oder in Verbindung mit der Werbung für die Händlerprodukte auf Plattformen, die mit Wolt konkurrieren. Dieses Recht erlischt automatisch mit Beendigung dieser Vereinbarung und kann von Wolt jederzeit widerrufen werden.

2.6 Der Händler legt die Preise für die Händlerprodukte im Wolt-Dienst selbst fest und ist dafür verantwortlich, die Preise und Produktdetails im Wolt-Dienst auf dem neuesten Stand zu halten. Bei der Bereitstellung von Selbstlieferdiensten legt der Händler auch eine mögliche Mindestbestellmenge fest. Bei Bestellungen, die mit Lieferdiensten ausgeliefert werden, behält sich Wolt das Recht vor, die Mindestbestellmenge für einen einzelnen Kauf durch den Nutzer festzulegen und zu ändern. 

2.7 Die für die Händlerprodukte festgelegten Preise dürfen nicht höher sein als die Preise, die der Händler für die gleichen Produkte in seiner eigenen Verkaufsstelle berechnet. Diese Verpflichtung zur einheitlichen Preisgestaltung im Wolt-Dienst und in den eigenen Verkaufsstellen des Händlers dient dem berechtigten Interesse von Wolt, seine Investitionen in den Wolt-Dienst und seine Marketingmaßnahmen zu schützen und die Erschwinglichkeit der Angebote im Wolt-Dienst sicherzustellen. Eine einheitliche Preisgestaltung kann erhebliche Vorteile für Händler und Verbraucher mit sich bringen, unter anderem höhere Kundenzufriedenheit, bessere Verkaufszahlen und eine Steigerung der Gesamtgeschäftsleistung. Um die Einheitlichkeit der Preise zu überprüfen, muss der Händler auf begründete Anfrage von Wolt Informationen über seine Verkaufspreise zur Verfügung stellen. Wenn der Händler die Verpflichtung zur einheitlichen Preisgestaltung nicht erfüllt, behält sich Wolt das Recht vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Nichteinhaltung zu ahnden. Wolt behält sich außerdem das Recht vor, Händler mit einheitlichen Preisen im Wolt-Dienst bevorzugt zu behandeln.

2.8 Der Händler veröffentlicht alle erforderlichen Informationen über sein Unternehmen, seine Produkte und die Vereinbarung zwischen ihm und dem Nutzer im Wolt-Dienst gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und hält diese auf dem neuesten Stand. Diese Informationen umfassen Unternehmensinformationen und Kontaktdaten des Händlers, die Merkmale der angebotenen Produkte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Allergene und andere Lebensmittelinformationen, Warnhinweise und Sicherheitsinformationen sowie Anweisungen für die ordnungsgemäße Verwendung gemäß den geltenden Gesetzen), Preise für jedes einzelne Produkt (einschließlich Umsatzsteuer) und, falls zutreffend, Informationen zur Bearbeitung von Beschwerden. Soweit Wolt dem Händler nach eigenem Ermessen Produktinformationsdaten zur Verfügung stellt, darf der Händler diese Daten ausschließlich zum Zweck der Auflistung der Händlerprodukte im Wolt-Dienst verwenden. Wolt übernimmt keine Haftung für solche von Wolt bereitgestellten Daten, die von Dritten stammen, und Wolt garantiert nicht, dass die Daten kontinuierlich verfügbar, korrekt, vollständig oder aktuell sind.

2.9 Die bereitgestellte Ausrüstung ist für die Entgegennahme von Bestellungen bestimmt und darf nicht für andere Zwecke verwendet werden. Der Händler hat die Händler-App betriebsbereit zu halten und die über den Wolt-Dienst aufgegebenen Bestellungen während der normalen Öffnungszeiten des Händlers zu überwachen, um alle über den Wolt-Dienst aufgegebenen Bestellungen rechtzeitig bearbeiten zu können. 

2.10 Der Händler verpflichtet sich, einen Wolt-Aufkleber und gegebenenfalls einen Wolt-Werbeständer für seine Nutzer an allen seinen Verkaufsstellen sichtbar anzubringen oder mit Wolt andere angemessene Möglichkeiten zur Bewerbung des Wolt-Dienstes in den physischen Verkaufsstellen des Händlers zu vereinbaren. 

2.11 Der Händler ist allein und vollständig für alle Schäden, Ansprüche und Beschwerden von Nutzern im Zusammenhang mit den Händlerprodukten verantwortlich. Wolt übernimmt keine Haftung oder Verantwortung für die Interaktionen des Händlers mit Nutzern im Zusammenhang mit dem Wolt-Dienst. Der Händler ermächtigt Wolt jedoch, Nutzer im Namen des Händlers für Ansprüche bis zur Höhe des Bestellwerts zu entschädigen, wenn Wolt nach eigenem, vernünftigem Ermessen feststellt, dass eine solche Entschädigung gerechtfertigt ist. Jede Entschädigung, die Wolt im Namen des Händlers gemäß diesem Abschnitt an einen Nutzer zahlt, wird von den Zahlungen an den Händler abgezogen. 

2.12 Wenn ein Händlerprodukt aufgrund eines Fehlers, für den der Händler verantwortlich ist (z. B. Übergabe falscher oder fehlender Artikel), erneut an einen Nutzer geliefert werden muss, kann Wolt bis zu 6 Euro +  ggf. USt. pro Bestellung abziehen. Bei einer verspäteten oder vorzeitigen Lieferung, die vom Händler zu vertreten ist, kann Wolt bis zu 3 Euro + ggf. USt. für eine Abweichung von 10 Minuten von der ursprünglichen Zeitangabe des Händlers und einen zusätzlichen Betrag von höchstens 0,3 Euro + ggf. USt., , für jede Minute, die über die ursprüngliche Abweichung von 10 Minuten von der ursprünglichen Zeitangabe des Händlers hinausgeht, abziehen. Wird die gesamte Bestellung aus einem vom Händler zu vertretenden Grund storniert (z. B. weil der Standort während der vom Händler festgelegten Öffnungszeiten keine Bestellungen annimmt oder der Händler nicht über die zur Ausführung der Bestellung erforderlichen Produkte verfügt), kann Wolt bis zu 5 Euro zzgl. USt. abziehen.

2.13 Um operative Exzellenz zu fördern und zu belohnen, kann Wolt nach eigenem Ermessen Rabatte, Gutschriften oder andere Vorteile für Händler anbieten, die Bestellungen stets korrekt und pünktlich ausführen.  

2.14 Der Händler ist verpflichtet, alle Informationen zu seinem Wolt-Händlerkonto sicher und vertraulich zu behandeln und ist für alle Aktivitäten verantwortlich, die unter seinem Konto stattfinden. Wolt hat die Fernsteuerung über die Ausrüstung. Wolt behält sich das Recht vor, auf das Konto des Händlers zuzugreifen, um technischen Support oder Updates bereitzustellen. Wolt kann technische Supportleistungen per E-Mail oder auf andere Weise gemäß der üblichen Praxis erbringen.

2.15 Wolt kann dem Händler verschiedene Optionen anbieten, um in Kampagnen zu investieren, die dazu dienen, das Angebot des Händlers im Wolt-Dienst und in damit verbundenen Marketingkanälen zu bewerben, wie z.B. kostenlose Lieferung, Rabatte auf Bestellungen und Artikel sowie Werbekampagnen. Der Händler garantiert, dass nur zeichnungsberechtigte Personen, die befugt sind, den Händler zu vertreten und ihn an eine Bestellung zu binden, Bestellungen für Kampagnen im Namen des Händlers aufgeben. Kampagnen unterliegen den Wolt-Werbebedingungen für Händler, die dem Händler im Online-Portal zur Verfügung gestellt werden und zum Zeitpunkt der Bestellung gültig sind.

3. PROVISIONEN UND GEBÜHREN

3.1 Wolt ist berechtigt, dem Händler Provisionen, Wolt-Liefer- und Servicegebühren, eine Plattformgebühr und sonstige anfallende Gebühren in Rechnung zu stellen, die in der Anmeldeerklärung beschrieben oder anderweitig in der Vereinbarung enthalten sind.  

3.2 Provisionen werden als Prozentsatz (%) des Preises berechnet. Auf Provisionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet. Bei Selbstlieferung werden die Selbstlieferungsgebühr, die der Händler den Nutzern für die Selbstlieferungsdienste berechnet, sowie etwaige Mindestbestellwertzuschläge in die Berechnung einbezogen. Plattformgebühren werden auf die gleiche Weise wie Provisionen berechnet. 

3.3 Wolt hat das Recht, die Vereinbarung gemäß Abschnitt 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, einschließlich des Rechts, Provisionen, Plattformgebühren oder andere anwendbare Gebühren, die Wolt dem Händler berechnet, zu ändern. Eine Mitteilung über solche Änderungen erfolgt gemäß Abschnitt 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

4. ZAHLUNGEN 

4.1 Zahlungen von Wolt an den Händler erfolgen auf das vom Händler angegebene Bankkonto oder über eine andere vereinbarte Zahlungsmethode. 

4.2 In Fällen, in denen Wolt regulierte Dienstleistungen wie Auszahlungsdienstleistungen erbringt, und zum Zwecke der Durchführung der erforderlichen „Know-your-Customer”- und „Know-your-Business”-Compliance-Prüfungen kann der Händler aufgefordert werden, bestimmte Informationen und Unterlagen vorzulegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf seinen Firmenbuchauszug oder ähnliches (nicht älter als drei Monate). Die bereitgestellten Unterlagen und Informationen ermöglichen beispielsweise die Überprüfung der Identität der Personen, die befugt sind, im Namen des Händlers zu handeln, oder die Überprüfung der Bankverbindung oder anderer Unternehmensdaten. Die Geschäftsbeziehung mit Wolt beginnt, der Shop oder das Restaurant des Händlers kann online angezeigt werden und Wolt leistet Zahlungen an den Händler nur, wenn der Händler diese Unterlagen vorlegt und diese Überprüfungen zufriedenstellend abgeschlossen wurden. 

4.3 Sofern der Händler Wolt seine Bankverbindung und alle anderen Informationen, die Wolt vom Händler für die Zahlungen an den Händler benötigt, übermittelt hat, zahlt Wolt oder WLS dem Händler einen Betrag in Höhe der von den Nutzern für die Händlerprodukte geleisteten Zahlungen (einschließlich Umsatzsteuer, falls zutreffend) während des vereinbarten Auszahlungszeitraums, abzüglich Provisionen, der Plattformgebühr (falls zutreffend), den Liefer- und Servicegebühren von Wolt (falls zutreffend) und allen anderen in dieser Vereinbarung festgelegten Auszahlungskorrekturen oder Abzügen. Zur Klarstellung: Von Wolt den Nutzern gewährte Rabatte haben keinen Einfluss auf die Auszahlungen an den Händler.  

4.4 Der Händler ermächtigt Wolt oder WLS, je nach Fall, den Nutzern die Kosten für die Händlerprodukte und gegebenenfalls für die Lieferdienste in Rechnung zu stellen und Zahlungen von den Nutzern über externe Zahlungsdienstleister im Namen und auf Rechnung des Händlers entgegenzunehmen. Gegebenenfalls wickelt WLS den Zahlungsvorgang ab und fungiert als Auszahlungspartner gegenüber dem Händler. WLS schützt die Gelder des Händlers und leitet die Zahlungen gemäß dieser Vereinbarung an den Händler weiter. Wolt trägt das Kreditrisiko in Bezug auf Online-Zahlungen von Nutzern, die über den Wolt-Dienst getätigt werden, und der Händler kann Zahlungen für die Händlerprodukte nur von Wolt und nicht von den Nutzern verlangen.

4.5 Wolt kann Nutzern gestatten, die Händlerprodukte und alle anderen anfallenden Gebühren in bar zu bezahlen. Im Falle einer Selbstlieferung erhält der Händler die Barzahlung für die Händlerprodukte und die erbrachten Selbstlieferungsleistungen sowie alle anderen anfallenden Gebühren direkt vom Nutzer. Im Falle einer Selbstlieferung trägt der Händler das Kreditrisiko in Bezug auf Barzahlungen von Nutzern und kann keine Zahlungen von Wolt verlangen. Wolt haftet gegenüber dem Händler nicht, wenn der Händler die Barzahlung nicht erhalten kann.

4.6 Wolt sendet dem Händler Berichte in elektronischer Form. Der Händler hat Wolt innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zustellung des Berichts oder Erhalt der Auszahlung über etwaige Mängel oder Fehler im Bericht oder in den Auszahlungen zu informieren. Erfolgt keine Mitteilung innerhalb dieser Frist, gilt dies als endgültige Annahme des Berichts und/oder der Auszahlung durch den Händler.

5. STEUERN 

5.1 Der Händler ist allein verantwortlich und haftbar für alle Steuern, Abgaben und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit den Händlerprodukten, den vom Händler an den Nutzer verkauften Lieferdiensten (falls zutreffend) und den Selbstlieferdiensten (falls zutreffend), einschließlich der Abrechnung der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerangaben zu den Händlerprodukten im Verkaufsbericht von Wolt dienen lediglich der Übersichtlichkeit und dürfen nicht als Grundlage für die Umsatzsteuererklärungen des Händlers verwendet werden. Der Händler ist nicht berechtigt, Beträge mit dem an Wolt zu zahlenden Betrag zu verrechnen oder davon abzuziehen. 

5.2 In Bezug auf Abschnitt 1.6 bezüglich selbst ausgestellter Rechnungen halten sich die Parteien an alle geltenden Umsatzsteuergesetze und der Händler stellt Wolt auf Anfrage alle erforderlichen Informationen und Genehmigungen für alle erforderlichen Registrierungen im Zusammenhang mit der Selbstfakturierung zur Verfügung.  

6. PERSONENBEZOGENE DATEN  

6.1 Jede Partei gilt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Vereinbarung als unabhängiger Datenverantwortlicher. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass eine Partei als Datenverarbeiter der anderen Partei oder als gemeinsamer Datenverantwortlicher mit dieser in Bezug auf personenbezogene Daten angesehen wird. 

6.2 Sowohl Wolt als auch der Händler sind daher unabhängig voneinander dafür verantwortlich, dass ihre jeweilige Verarbeitung personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DSGVO) sowie allen geltenden nationalen Gesetzen erfolgt.

6.3 Die Parteien bestätigen, dass die Nutzer über die Datenverarbeitung der Parteien im Zusammenhang mit dem Wolt-Dienst durch die Datenschutzerklärung von Wolt informiert wurden. Für den Fall, dass der Händler personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesem Nachtrag und/oder in einer Weise verarbeitet, die nicht in der Datenschutzerklärung von Wolt beschrieben ist, ist der Händler allein verantwortlich für die Einhaltung dieser Verarbeitung gemäß der DSGVO und den geltenden Datenschutzgesetzen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bereitstellung angemessener und transparenter Informationen an die Nutzer und die Sicherstellung, dass er über eine gültige Rechtsgrundlage und einen gültigen Zweck für diese Verarbeitung verfügt.

7. WOLT+ 

7.1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für das Wolt+ Abonnementprogramm. 

7.2 Wolt kann dem Händler für Wolt+-Bestellungen eine andere Provision berechnen, die im Anmeldeformular angegeben oder anderweitig vereinbart wurde.

7.3 Wolt kann das Wolt+ Abonnementprogramm jederzeit mit einer Frist von mindestens 7 Tagen schriftlich gegenüber dem Händler kündigen. Der Händler kann seine Teilnahme am Wolt+ Abonnementprogramm jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich gegenüber Wolt kündigen. Mit der Kündigung des Wolt+ Abonnementprogramms wird die in den Geschäftsbedingungen festgelegte Erhöhung der Provision für Wolt+ ungültig und die ursprünglich in der Vereinbarung vereinbarte Provision bleibt weiterhin in Kraft. Zur Klarstellung: Die Kündigung des Wolt+ Abonnementprogramms führt nicht zur Beendigung der Vereinbarung.

8. RANKING 

Wolt bietet dem Händler und anderen Händlern, die Wolt-Produkte nutzen, relevante Sichtbarkeit. Wolt verwendet Ranking-Parameter und die Suche ist so konzipiert, dass Verbraucher schnell und einfach die relevantesten Produkte und Dienstleistungen finden können. Das Ranking hängt vom Standort und den Suchpräferenzen der Nutzer, die über den Wolt-Dienst bestellen, sowie von den Öffnungszeiten der Händler ab. In Übereinstimmung mit der Branchenpraxis und auf der Grundlage objektiver Kriterien kann Wolt Werbekampagnen durchführen oder zulassen, die bestimmten Händlern Sichtbarkeit verschaffen. Wolt kann die Parameter von Zeit zu Zeit ändern und auch bestimmte Tests durchführen, die sich auf die Sichtbarkeit, das Ranking und die Suchergebnisse auswirken. Eine detailliertere Beschreibung der Sichtbarkeits-, Such- und Ranking-Parameter finden Sie auf der Website von Wolt.

9. INTERNE BESCHWERDEN UND STREITBEILEGUNG 

9.1 Der Händler kann Beschwerden im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das den Händlern zur Verfügung gestellte Online-Portal support@wolt.com, durch Kontaktaufnahme mit dem Ansprechpartner von Wolt sowie über die auf der Website von Wolt verfügbaren Kanäle vorbringen. 

9.2 Wenn der Händler eine Beschwerde gemäß der EU-Verordnung 2019/1150 einreichen möchte, hat Wolt ein formelles System für die Bearbeitung solcher Beschwerden eingerichtet. Der Händler kann eine Beschwerde direkt bei Wolt über den SpeakUp-Kanal von Wolt (verfügbar auf der Website von Wolt) zu folgenden Themen einreichen:

  • angebliche Nichteinhaltung von Verpflichtungen aus der EU-Verordnung 2019/1150 durch Wolt, die den Händler betreffen;

  • technische Probleme, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen von Wolt stehen und den Händler betreffen;

  • Maßnahmen oder Verhaltensweisen von Wolt, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung der Online-Vermittlungsdienste stehen und den Händler betreffen.

9.3 Ist der Händler mit der Bearbeitung der Beschwerde durch Wolt nicht zufrieden, kann jede Partei die Angelegenheit an (a) einen als Mediator zugelassenen Rechtsanwalt, der in der Mediatorenliste der örtlichen Anwaltskammer aufgeführt ist, oder (b) das Centre for Effective Dispute Resolution (CEDR) (https://www.cedr.com) weiterleiten. 

9.4 Die Parteien können jederzeit vor, während oder nach dem Beschwerdebearbeitungs- oder Mediationsverfahren ein Verfahren gemäß Abschnitt 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einleiten.  

10. KÜNDIGUNG 

Diese Marketplace-Zusatzvereinbarung kann gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt werden.