Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferanten von Wolt Market

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vereinbarung mit Wolt Market. Durch den Verkauf oder die sonstige Bereitstellung von Produkten an Wolt Market erklärt sich der Lieferant mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Wolt Market („Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferanten”) einverstanden. 

Der Lieferant versichert und gewährleistet, dass die Person, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferanten im Namen des Lieferant unterzeichnet oder anderweitig annimmt, über die erforderliche Vertretungsbefugnis verfügt, um den Lieferant rechtsverbindlich an die Vereinbarung zu binden. 

Bitte lesen Sie die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferanten sorgfältig durch, bevor Sie die Vereinbarung eingehen oder Produkte an Wolt Market liefern. Wenn Sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferanten nicht einverstanden sind, liefern Sie bitte keine Produkte an Wolt.

1. Definitionen

1.1 Vereinbarung bezeichnet (i) die zwischen dem Lieferanten und Wolt Market geschlossenen Vereinbarung über Produkte (sofern zutreffend) und/oder (ii) die von Wolt Market an den Lieferanten übermittelte Bestellung (PO) der Produkte, wobei stets die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferanten, die Bestandteil der Vereinbarung sind, enthalten sind.

1.2 Geltendes Recht bezeichnet alle jeweils geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, die Verordnungen der Europäischen Union, insbesondere solche über die Produktsicherheit, Produktkennzeichnung, Verpackung und Verbraucherschutz (z.B. die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit sowie die Verordnung (EU) 2023/1115 über Produkte ohne Entwaldung).

1.3 Käufer oder Wolt Market bezeichnet das Wolt Market Unternehmen, das die Vereinbarung mit dem Lieferanten abschließt und in der jeweiligen oder in Zusammenhang mit der betreffenden Vereinbarung genannt ist.

1.4 Mangelhafte Produkte bezeichnet Produkte, die nicht den Bestimmungen der Vereinbarung und/oder dem geltenden Recht entsprechen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Produkte, die fehlerhaft verpackt, falsch gekennzeichnet, abgelaufen, beschädigt oder unsicher sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie unsicher sind.

1.5 GTIN-Code bezeichnet die Globale Artikelnummer, die gemäß den GS1-Standards zu eindeutigen Identifizierung von Handelsartikeln verwendet wird. 

1.6 Parteien bezeichnet Wolt Market und den Lieferanten.

1.7 Bestellung bezeichnet die schriftliche Bestellungen (z.B. per E-Mail) von Wolt Market zum Erwerb von Produkten des Lieferanten, in der Einzelheiten wie Liefertermin, Produkte, Mengen und Lieferort angegeben sind. Zur Klarstellung, eine Bestellung wird mit ihrer Ausstellung wirksam und gilt als Vereinbarung zwischen den Parteien, sobald sie angenommen und/oder ausgeführt wird, auch wenn bestimmte unwesentliche Angaben fehlen. 

1.8 Produkt(e) bezeichnet alle Produkte, die vom Lieferanten an Wolt Market verkauft oder anderweitig bereitgestellt werden, sei es zum Weiterverkauf über den Wolt Service oder zur kostenlosen Verteilung (einschließlich als Muster oder zu Werbezwecken) an Nutzer des Wolt Service. 

1.9 Produktinhalte bezeichnet sämtliche Informationen und Unterlagen, die für den Betrieb des Wolt-Service erforderlich sind und die den Nutzern des Wolt Service eine informierte Auswahl der Produkte ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere zutreffende und aktuelle Angaben zu jedem Produkt, wie Produktbeschreibungen, Abbildungen, technische Spezifikationen, Inhaltsstoffe oder Materialien, Gebrauchsanweisungen, Warnhinweise, Herkunftsangaben sowie alle sonstigen nach geltendem Recht vorgeschriebenen Informationen.

1.10 Lieferant bezeichnet den Lieferanten oder eine sonstige juristische oder natürliche Person, die im Rahmen der Vereinbarung Produkte an Wolt Market verkauft oder anderweitig bereitstellt.

1.11 Gewährleistungsfrist bezeichnet bei Produkten mit einer Lebensdauer von mindestens zwei (2) Jahren, wie beispielsweise elektronischen Geräten,  (i) einen Zeitraum von einem (1) Jahr ab dem Kaufdatum durch den Nutzer des Wolt-Service für sämtliche Mängel dieser Produkte sowie  (ii) einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ab dem Kaufdatum durch den Nutzer des Wolt-Service für Herstellungsfehler dieser Produkte.

1.12 Wolt Service bezeichnet die digitale Anwendung mit der Bezeichnung Wolt sowie die Website unter wolt.de, die von Wolt Enterprises Deutschland GmbH oder der jeweils zuständigen  Wolt-Gesellschaft mit Sitz im jeweiligen Nutzungsland betrieben wird. Über den Wolt Service können natürliche und juristische Personen Produkte und/oder Dienstleistungen von Partnern von Wolt bestellen.

2. Allgemeines

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferanten regeln den Verkauf und/oder die sonstige Bereitstellung von Produkten durch den Lieferant an Wolt Market. Zur Klarstellung, etwaige dem Lieferanten erbrachte Marketingdienstleistungen werden gesondert vereinbart und unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Marketingdienstleistungen von Wolt Market.

2.2 Durch die Unterzeichnung oder anderweitige Annahme der Vereinbarung mit Wolt Market oder durch den Verkauf oder die Bereitstellung von Produkten an Wolt Market erklärt sich der Lieferant mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferanten einverstanden. 

2.3 Im Falle eines Konflikts zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferanten und der Vereinbarung, hat die Vereinbarung Vorrang. Ungeachtet dessen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferanten und haben Vorrang vor allen sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Standardvertragsdokumente des Lieferanten, soweit ein Konflikt oder eine Unstimmigkeit besteht.

3. Produktqualität und Compliance

3.1 Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Produkte sowie die zugehörigen Produktinhalte den geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie (sofern anwendbar) den Spezifikationen und Anweisungen von Wolt Market entsprechen. Dies beinhaltet, ohne darauf beschränkt zu sein, insbesondere: (i) dass die Produkte sicher sind und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beigefügt sind (z.B. Sicherheitsdatenblätter und Konformitätsbescheinigungen, soweit zutreffend); (ii) dass allen Produkten sämtliche erforderlichen Informationen, Bedienungsanleitungen und Sicherheitsanweisungen in deutscher Sprache beigefügt sind; (iii) dass alle Produkte, die einer Temperaturkontrolle bedürfen, so gelagert, gehandhabt, transportiert und ausgeliefert werden, dass die jeweils vorgeschriebene Produkttemperatur eingehalten wird und keine Gefahr für die Lebensmittelsicherheit oder -qualität entsteht, und zwar in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht (einschließlich Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und Übereinkommen über den internationalen Transport leicht verderblicher Lebensmittel (ATP), soweit anwendbar); und (iv) die Einführung und Aufrechterhaltung dokumentierter Verfahren, Überwachungsmaßnahmen und technischer Einrichtungen als Bestandteil des auf HACCP-Grundsätzen basierenden Lebensmittelsicherheits- managementsystems, um eine durchgängige Temperaturkontrolle entlang der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

3.2. Der Lieferant muss Wolt Market unverzüglich über tatsächliche oder vermutete Temperaturabweichungen oder andere Umstände informieren, die die Sicherheit oder Qualität der Produkte beeinträchtigen könnten und muss bei allen Untersuchungen, Produktrücknahmen oder Rückrufen uneingeschränkt mit Wolt Market zusammenarbeiten. 

3.3 Die Produkte müssen mit GTIN-Codes, Haltbarkeitsdaten und sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sein, die den Vorgaben von GS1, ISO sowie den sonstigen anwendbaren Normen und dem geltenden Recht entsprechen. 

3.4  Jede Änderung (i) des GTIN-Codes (gemäß den GTIN-Verwaltungsvorschriften), (ii) der Zusammensetzung des Produkts (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Zugabe von GVO oder sonstigen Inhaltsstoffen) oder (iii) des ursprünglichen Produktvolumens ist Wolt Market mindestens vierzehn (14) Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen. Hat die Änderung eine wesentliche Auswirkung, ist Wolt Market berechtigt, die Bestellung der geänderten Produkte zu stornieren.

3.5  Die Produkte müssen mit einer Resthaltbarkeit von mindestens zwei Dritteln (2/3) ihrer Gesamthaltbarkeitsdauer geliefert werden, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

3.6 Das Höchstgewicht der Verpackungseinheit für die Produktlieferung beträgt fünfundzwanzig (25) Kilogramm, es sei denn, das Produkt selbst weist ein höheres Gewicht auf oder es gelten strengere Vorschriften zum Produktgewicht nach dem geltenden Recht.

3.7 Der Lieferant ist für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Anforderungen in Bezug auf Mehrwegverpackungen sowie für die damit verbundenen Gebühren und Kosten verantwortlich.

3.8 Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass er (i) den Globalen Verhaltenskodex für Lieferanten von Wolt unter folgendem Link gelesen und verstanden hat: https://assets.ctfassets.net/23u853certza/1M3BH97ogeBnbtzbwniBkn/0e783de1f52f ba8b482fe08ac94d66f5/Wolt_Global_Ven dor_Code_of_Conduct_v2_FINAL__2_.pdf; und (ii) während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung sowie solange Produkte im Verkauf sind, die Bestimmungen des Globalen Verhaltenskodex für Lieferanten von Wolt einhält. 

4. Bestellung und Lieferung

4.1 Wenn Wolt Market Produkte vom Lieferant erwerben möchte, übermittelt Wolt Market dem Lieferant eine Bestellung.

4.2  Der Lieferant bestätigt den Eingang der Bestellung und deren Annahme innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden nach Zugang. Unterbleibt eine Bestätigung, gilt die Bestellung als angenommen, wenn der Lieferant die in der Bestellung genannten Produkte dennoch liefert. Erfolgt weder eine Bestätigung noch eine Lieferung, gilt die Bestellung nicht als angenommen.

4.3 Wenn das Volumen einer Bestellung zwanzig Prozent (20 %) des regulären Bestellvolumens von Wolt Market für das betreffende Produkt übersteigt, muss der Lieferant vor Ausführung der Bestellung die Bestätigung von Wolt Market einholen. Wenn der Lieferant diese Bestätigung nicht einholt, ist Wolt Market nicht zur Zahlung verpflichtet.

4.4 Der Lieferant liefert die Produkte frei von Frachtkosten an die in der Bestellung angegebene Lieferadresse und fügt einen den Anforderungen entsprechenden Lieferschein bei.  Für sämtliche Produktlieferungen gelten die INCOTERMS, wobei DPU (geliefert benannter Ort entladen) Anwendung findet, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

4.5 Die Produkte gelten als zugestellt, sobald das Entladen am benannten Bestimmungsort gemäß DPU abgeschlossen ist. Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Vorschriften zur Straßenverkehrssicherheit und die geltenden ordnungsrechtlichen Bestimmungen, geliefert werden.

4.6 Rücksendungen von Produkten erfolgen auf Risiko und Kosten des Lieferanten, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.

5. Rechnungsstellung und Zahlung

5.1 Die Rechnungen des Lieferanten müssen, zusätzlich zu den nach geltendem Recht erforderlichen Angaben, die folgenden Informationen enthalten:

  • Vollständiger Name, Anschrift, Ansprechpartner und Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Lieferanten 

  • Vollständiger Name, Anschrift, Ansprechpartner und Umsatzsteuer- Identifikationsnummer der jeweiligen Wolt Market-Filiale

  • Rechnungsnummer

  • Bestellnummer

  • Rechnungsdatum

  • Lieferdatum

  • Zahlungsbedingungen (standardmäßig netto 30 Tage ab Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung, sofern nicht anders vereinbart)

  • Positionsweise Aufstellung mit Artikelnummer (SKU), Produktcode, Produktbeschreibung, Mengeneinheit, Menge, Stückpreis und Gesamtbetrag

  • Nettobetrag, Bruttobetrag und Umsatzsteuer (oder sonstige anwendbare Steuer), Zahlungsbeträge, angewendeter Umsatzsteuersatz und Währung

  • Zahlungsanweisungen: Name der Bank, Sitz des Kreditinstituts, Kontonummer, SWIFT/BIC und IBAN

  • Sofern zutreffend, ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren) bei umsatzsteuerlich registrierten Kunden innerhalb der EU

5.2 Eine Rechnung, die nicht den Bestimmungen dieses Abschnitts entspricht, kann vom Käufer zur Korrektur an den Lieferanten  zurückgesendet werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die berichtigte Rechnung innerhalb von zehn (10) Tagen einzureichen. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, wie in Abschnitt 5 festgelegt. Wolt Market ist nur verpflichtet, für tatsächlich, ordnungsgemäße und vollständig gelieferte Produkte zu zahlen.

5.3 Jede Partei trägt die ihr zuzurechnenden Bankgebühren im Zusammenhang mit Zahlungsabwicklungen selbst.

6. Krisen- und Rückrufmanagement

6.1  Der Lieferant hat Wolt Market unverzüglich über jedes produktsicherheitsbezogene Problem, jede Krise und/oder jeden Rückruf zu informieren. Diese Mitteilung muss ohne unangemessene Verzögerung, in jedem Fall jedoch spätestens innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden, nachdem der Lieferant von dem Vorfall Kenntnis erlangt hat, erfolgen, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.

6.2 Der Lieferant hat ein aktuelles und wirksames Produktrückrufverfahren aufrechtzuerhalten. Er trägt die vollen Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Rückruf entstehen, der durch die Produkte des Lieferanten verursacht wird oder aus diesen hervorgeht, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche.

7. Marketingaktivitäten und Verkaufsförderungsmaßnahmen

7.1 Der Lieferant ist berechtigt, Wolt Market schriftlich zu beauftragen, Marketingaktivitäten durchzuführen, etwa um die Platzierung der Produkte in den Wolt Market Standorten zu verbessern und/oder die Sichtbarkeit der Produkte im Wolt Service zu erhöhen. Für sämtliche derartigen Marketingaktivitäten gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Marketingdienstleistungen von Wolt Market.

7.2 Wolt Market übernimmt keine Gewähr für die ständige Verfügbarkeit von Marketingaktivitäten. Im Falle eines Verstoßes des Lieferanten gegen diese Vereinbarung, insbesondere bei wiederholter Nichtlieferung von Produkten, ist Wolt Market berechtigt, sämtliche damit verbundenen Marketingaktivitäten auszusetzen oder zu beenden und/oder die betroffenen Produkte aus dem Sortiment zu entfernen, unabhängig von zuvor getroffenen Marketingvereinbarungen in Bezug auf diese Produkte.

7.3 Der Lieferant ist berechtigt, Wolt Market schriftlich mit der Durchführung eines verkaufsfördernden Sonderangebots zu beauftragen. Zur Klarstellung: Ein im Rahmen dieses Abschnitts durchgeführtes Sonderangebot umfasst keine Befugnis des Lieferanten, über von Wolt Market in den Wolt Market Standorten gewährte Rabatte oder Preise zu entscheiden. Die Parteien können ein solches Sonderangebot schriftlich (z. B. per E-Mail) vereinbaren.

8. Produktinhalte

8.1 Der Lieferant stellt Wolt Market die Produktinhalte unentgeltlich zur Verfügung. 

8.2 Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass (i) sämtliche Produktinhalte wahr, zutreffend und nicht irreführend sind, (ii) der Lieferant über alle erforderlichen Rechte, Lizenzen und Zustimmungen verfügt, um Wolt Market die Nutzung dieser Produktinhalte im Wolt Service sowie in sämtlichen Werbematerialien im Zusammenhang mit dem Verkauf und/oder der Bewerbung der Produkte zu gestatten, und (iii) die Produktinhalte allen geltenden gesetzlichen Vorschriften in den Ländern entsprechen, in denen die Produkte verkauft werden.

8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die Produktinhalte bei Bedarf zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass sie während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und solange Produkte im Verkauf sind und/oder von Nutzern des Wolt Service verwendet werden, zutreffend und vollständig bleiben.

9. Produktprüfungen und Rücksendungen

9.1 Wolt Market ist berechtigt, mangelhafte Produkte, falsch gelieferte Produkte oder Mengen, die die in der Bestellung angegebenen Stückzahlen überschreiten, nicht anzunehmen oder zurückzusenden. Der Lieferant hat die zurückgesandten Produkte unverzüglich nach Wahl von Wolt Market entweder zu erstatten oder zu ersetzen.

9.2 Wolt Market behält sich das Recht vor, verdeckte Mängel nach der Lieferung ohne unangemessene Verzögerung geltend zu machen. Der Lieferant verpflichtet sich, mangelhafte Produkte unverzüglich durch mangelfreie Produkte zu ersetzen oder Wolt Market nach dessen Wahl eine entsprechende Entschädigung zu leisten.

9.3 Verletzt der Lieferant seine Pflichten aus der Vereinbarung oder erfüllt sie nicht ordnungsgemäß und behebt den Verstoß nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach schriftlicher Mitteilung durch Wolt Market, haftet der Lieferant gegenüber Wolt Market für den dadurch entstehenden Schaden. Bei Lieferverzögerungen kann Wolt Market eine angemessene Vertragsstrafe verlangen, die bis zu fünf Prozent (5 %) des Warenwerts der verspätet gelieferten Produkte beträgt. Bei mangelhaften Produkten haftet der Lieferant für den entsprechenden Warenwert der betroffenen Produkte. Wolt Market ist berechtigt, diese Beträge einschließlich damit verbundener Aufwendungen mit offenen Zahlungen an den Lieferanten zu verrechnen.

9.4 Der Lieferant haftet nicht für Verzögerungen oder Schäden, die auf Umstände im Verantwortungsbereich von Wolt Market oder auf andere Gründe zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferant liegen und für die der Lieferant nicht verantwortlich ist.

9.5 Der Käufer ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß gelieferte Produkte auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Hat der Lieferant die betreffenden Produkte innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Mitteilung durch den Käufer nicht abgeholt, darf der Käufer die Produkte entsorgen, wobei die Entsorgungskosten vom Lieferant zu tragen sind. Gleiches gilt für alle sonstigen Produkte, deren Rückgabe an den Lieferant zwischen den Parteien vereinbart wurde und die der Lieferant nicht fristgerecht abholt.

9.6 Der Käufer behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen den Bezug einzelner Produkte aus dieser Vereinbarung vorübergehend auszusetzen oder dauerhaft einzustellen, sofern der Käufer nach vernünftiger Beurteilung feststellt, dass in Bezug auf diese Produkte wesentliche Compliance-Verstöße bestehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Nichteinhaltung geltender gesetzlicher Vorschriften oder der in dieser Vereinbarung festgelegten Produktspezifikationen, soweit anwendbar. Dieses Recht entbindet den Lieferant nicht von seinen sonstigen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung.

9.7 Wolt Market ist berechtigt, bis zu zwei (2) Produktinspektionen pro Jahr in den Geschäftsräumen des Lieferanten durchzuführen. Dies ist dem Lieferant mindestens fünf (5) Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen.

10. Gewährleistung

10.1 Stellt der Lieferant Wolt Market Produkte mit einer Lebensdauer von mindestens zwei (2) Jahren zur Verfügung (z. B. elektronische Geräte), trägt der Lieferant die alleinige Verantwortung für sämtliche Mängel, die während der Gewährleistungsfrist an diesen Produkten auftreten.

10.2 Sollte der Lieferant die Verantwortung für Herstellungsfehler auf den Hersteller des jeweiligen Produkts übertragen, hat er sicherzustellen, dass zwischen ihm und dem Hersteller eine verbindliche Vereinbarung besteht, in der der Hersteller die volle Verantwortung für sämtliche Herstellungsfehler während der Gewährleistungsfrist übernimmt. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist Wolt Market auf Nachfrage vorzulegen.

10.3 Wolt Market hat den Lieferanten über während der Gewährleistungsfrist entdeckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung zu informieren und dabei eine Beschreibung des Mangels sowie dessen Auswirkungen auf die betroffenen Produkte bereitzustellen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Kosten (oder auf Kosten des Herstellers) die mangelhaften Produkte nach seiner Wahl zu reparieren, zu ersetzen oder Wolt Market den Kaufpreis zu erstatten.

10.4 Die Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt „Gewährleistung” bleiben nach Beendigung oder Ablauf der Vereinbarung bestehen. Im Falle von Widersprüchen oder Unstimmigkeiten zwischen diesem Abschnitt und anderen Bestimmungen der Vereinbarung hat dieser Abschnitt in Bezug auf Angelegenheiten, die die Gewährleistungsfrist betreffen, Vorrang. 

11. Geheimhaltung

11.1 Jede Partei verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei oder ihrer Geschäftstätigkeit, die nicht öffentlich zugänglich sind und die sie im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung von der anderen Partei erhalten hat, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben (ausgenommen gegenüber verbundenen Unternehmen, Beratern und sonstigen Beauftragten, soweit eine Weitergabe zur Erfüllung dieser Vereinbarung oder zur Durchsetzung von Rechten aus der Vereinbarung erforderlich ist, zur Einhaltung einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei). Zur Klarstellung, die Geschäftsbedingungen dieser Vereinbarung gelten als vertrauliche Informationen.

11.2 Dieser Abschnitt bleibt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung uneingeschränkt in Kraft.

12. Haftung und Versicherung 

12.1 Der Lieferant haftet uneingeschränkt und verpflichtet sich, den Käufer, dessen verbundene Unternehmen, Geschäftsführer, Mitarbeiter und Beauftragte von sämtlichen Verlusten, Schäden, Verbindlichkeiten, Kosten (einschließlich angemessener Rückrufkosten), Aufwendungen und Ansprüchen Dritter (einschließlich solcher im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums) freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Produkten und/oder Produktinhalten, den vom Lieferanten erteilten oder unterlassenen Informationen über die Produkte oder Produktinhalte oder aus einem Verstoß des Lieferanten gegen diese Vereinbarung ergeben. 

12.2 Der Lieferant sichert ferner zu und gewährleistet, dass sämtliche Produkte und Produktinhalte frei von Belastungen, Rechtsmängeln, Vorkaufsrechten oder sonstigen Rechten Dritter, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Rechte am geistigen Eigentum, sind. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehende Zusicherung oder gegen diesen Abschnitt insgesamt haftet der Lieferant gegenüber dem Käufer für sämtliche daraus entstehenden Schäden, Kosten und Ansprüche. 

12.3 Der Lieferant hat auf eigene Kosten während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und/oder solange Produkte verkauft werden oder von Nutzern des Wolt-Services verwendet werden, eine angemessene allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich Produkthaftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten. 

12.4 Diese Versicherung muss (i) keine Ausschlüsse hinsichtlich der gelieferten Produkte enthalten, (ii) über Deckungssummen verfügen, die den von Wolt Market festgelegten Anforderungen entsprechen, und (iii) vorrangig gegenüber sämtlichen von Wolt Market unterhaltenen Versicherungen oder Selbstversicherungen gelten, welche nachrangig und nicht beitragspflichtig sind.

12.5 Der Lieferant hat Wolt Market auf Anfrage eine gültige Versicherungsbescheinigung vorzulegen. 

13. Sonstiges

13.1 Wolt Market behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferanten zu ändern, indem der Lieferant mindestens dreißig (30) Tage im Voraus schriftlich über die Änderungen informiert wird. Die geänderten Bedingungen gelten nach Inkrafttreten. Der Lieferant ist berechtigt, die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Änderungen durch schriftliche Mitteilung an Wolt Market zu kündigen. Zur Klarstellung, alle Verpflichtungen des Lieferanten  in Bezug auf Produkte, die vor der Kündigung bereits an Wolt Market verkauft oder anderweitig geliefert wurden, bleiben auch nach einer solchen Kündigung in vollem Umfang bestehen.

13.2 Die Parteien dürfen die Vereinbarung sowie daraus entstehende Rechte und/oder Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei auf Dritte übertragen oder abtreten.  Eine entgegen dieser Bestimmung erfolgte Übertragung oder Abtretung entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.

13.3 Der Käufer ist berechtigt, diese Vereinbarung an ein Unternehmen innerhalb derselben Unternehmensgruppe abzutreten, sofern er den Lieferant mindestens eine (1) Woche im Voraus schriftlich darüber informiert.

13.4 Mit Ausnahme der Bestimmungen in Abschnitt 13.1 müssen alle Änderungen der Vereinbarung schriftlich (z. B. per E-Mail) erfolgen und  von den bevollmächtigten Personen der Parteien unterzeichnet oder anderweitig genehmigt werden. 

13.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferanten ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

13.6 Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferanten in zwei Sprachfassungen erstellt werden, ist im Falle von Abweichungen oder Auslegungsunterschieden die englische Fassung maßgeblich.

13.7 Für alle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferanten nicht geregelten Angelegenheiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.  Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, werden vor den zuständigen Gerichten in Deutschland entschieden.

Aktualisiert am 3. Oktober 2025